20. April 2024 Timo Hörske - persönlicher Blog

BGH nimmt WLAN Nutzer in Schutz

Abmahnkanzleien nehmen sich bei illegalen Uploads ins Internet gerne den Anschlussinhaben vor, selbst dann wenn der nichts Unrechtes getan haben sollte. Inhaber von privaten Anschlüssen haften auch für ein schlecht gesichertes WLAN. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen sie aber nicht für jede Lücke geradestehen.

Anschlussinhaben müssen Ihr WLAN gegen unberechtigte Nutzung durch Angreifer schützen, haften aber nach der höhstrichterlichen Einschätzung nicht für jede Lücke im Sicherheitssystem. Es ist keine Pflichtverletzung sich auf eine individualisierte Verschlüsselung des Routers durch den Hersteller zu verlassen. Solange ein und dieselbe Zahlenkombination nicht an mehreren Geräten verwendet wird, können Nutzer davon ausgehen, dass ihr WLAN marktüblich geschützt ist.

Vom Hersteller gesicherter Router

Im vorliegenden Fall vor dem BGH sollte eine Inhaberin eines Anschlusses wegen verletzter Urheberrechte an eine Filmfirma zahlen. Ein Unbekannter hatte über ihren Anschluss einen Actionfilm illegal in einer Tauschbörse angeboten.

Der Router war vom Hersteller aus mit einem individuellen Schlüssel aus 16 Ziffern nach gängigem Standard (WPA2) gesichert. Ab Werk waren Fehler bei der Generierung  aufgetreten und der Code leicht zu entschlüsseln gewesen.  Das wurde aber erst später bekannt und öffentlich. Für das BGH war daher klar, dass der Inhaberin des Anschlusses keine Schuld trifft. Die von der Filmfirma geforderten Abmahngebühren musss sie nicht zahlen ((Az. I ZR 220/15)).

Uploads – ob legal oder illegal – können in der Regel über die IP-Adresse bis zum Anschluss zurückverfolgt werden. Es ist in den meisten Fällen damit aber noch nicht klar wer der Verursacher ist. Mit der sogenannten Störerhaftung mahnen die betroffenen Rechteinhaber dann üblicherweise den Anschlussinhaber ab.  Dieser ist mitverantwortlich, wenn er sein WLAN nicht ausreichend vor Missbrauch geschützt hat. In einem früheren Urteil des BGH von 2010 legte das Gericht grundsätzlich fest, dass die Standardeinstellungen des Routers so zu ändern sind indem ein ausreichend langes und sicheres Passwort zu vergeben und eine Verschlüsselung nach aktuellem Standard einzusetzen sei. Bisher war es fraglich, ob Internetnutzer auch einen zwar voreingestellten, aber individualisierten Schlüssel anpassen müssen.

Das Gericht entscheidet

In Karlsruhe wurde nun gestern durch die Richter Rechtssicherheit für tausende Anschlussinhaber geschaffen. Die abgemahnte Anschlussinhaberin hatte alle notwendigen Vorkehrungen getroffen. Die Richter gaben dem Anwalt der Klägerin recht, dass es keinen Anlass gegeben habe, an der Sicherheit der Verschlüsselung zu zweifeln.

Pressemitteilung des BGH

Vorinstanzen:

AG Hamburg – Urteil vom 9. Januar 2015 – 36a C 40/14

LG Hamburg – Urteil vom 29. September 2015 – 310 S 3/15

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