28. März 2024 Timo Hörske - persönlicher Blog
Logo Internationaler Strafgerichtshof

Der Internationale Strafgerichtshof

Das Römische Statut

Das Statut ist die Weiterentwicklung von zahlreichen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen. Ziel war es eine Kodifizierung von Prinzipien über die Bestrafung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu erreichen. Die eigens gegründete Völkerrechtskommission leistete wesentliche Vorarbeiten zum Rom-Statut.

Über fünf Wochen wurde im Juni und Juli 1998 in Rom über das Statut verhandelt. Am 17. Juli 1998 wurde das Statut von der UN-Bevollmächtigtenkonferenz in Rom angenommen: 120 Staaten stimmten mit Ja, sieben mit Nein und 21 enthielten sich. Bisher haben 139 Staaten das Statut unterschrieben und 124 auch in ihren Ländern ratifiziert.

Nach seinem Art. 126 tritt das Statut am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den sechzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen folgt. Diese Bedingung war erfüllt, als am 11. April 2002 zehn Staaten gleichzeitig ihre Ratifikationsurkunden hinterlegten, sodass das Statut am 1. Juli 2002 in Kraft treten konnte.

Inhaltliche Aufgaben und Ausrichtung des Strafgerichtshof

Zu den Zuständigkeiten des Strafgerichtshof zählen im Kern die Verbrechen des Völkerstrafrechts, wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Verfolgt werden nur Verbrechen, die nach seiner Gründung begangen worden sind.

Problematisch wird es im Bereich um Verbrechen der Aggression, genauer beim sogenannten Angriffskrieg. Dieser wurde zwar in der Änderung des Römischen Statuts im Juni 2010 deklariert, aber noch nicht durch eine Mehrheit der Vertragsstaaten angenommen.

Eine weitere Besonderheit hat Auswirkungen auf die internationale Akzeptanz des Gerichtshofs. Denn nur Staatsangehörige von Vertragsstaaten, die die Statuten ratifiziert haben, unterlegen der Gerichtsbarkeit durch den Internationalen Strafgerichtshof. Daraus folgt auch, dass die Kompetenz des Gerichtshofes zur nationalen Gerichtsbarkeit nachrangig ist und der Strafgerichtshof einen Fall nur an sich ziehen kann, wenn eine nationale Strafverfolgung nicht möglich oder nationalstaatlich nicht gewollt wird.

[adsense]

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


The reCAPTCHA verification period has expired. Please reload the page.