28. März 2024 Timo Hörske - persönlicher Blog
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Der Internationale Strafgerichtshof

Internationale Akzeptanz

Ein Teil der verfassungsrechtlichen Struktur des Gerichtshofes und der vorausgesetzten Römischen Statuten werden von einigen Ländern der Welt kritisch gesehen.

Der Internationale Staatsgerichtshof wird von allen Staaten der Europäischen Union anerkannt. Weltpolitisch stark relevante Länder wie die USA, Russland, China, Türkei, Israel und Indien haben entweder das Römische Statut nicht unterzeichnet, die Unterzeichnung nicht ratifiziert oder gar ihre Unterschrift zurückgezogen.

Aktuelle Entwicklungen

Die Kritik am Gerichtshof auf Grund nationalstaatlicher Einzelinteressen hält unverändert an. Mehre afrikanische Mitgliedsstaaten haben Rücktrittsabsichten erklärt.

Schon 2013 hatten die Mitgliedsstaaten der Afrikanischen Union erwogen, gemeinsam vom Römischen Statut zurückzutreten. Diese Überlegungen haben Südafrika und Gambia nun im Oktober 2016 in die Tat umgesetzt und nach Art. 127 Abs. 1 des Römischen Statuts ihre Rücktrittserklärung gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen abgegeben. Burundi hat den dazu notwendigen innerstaatlichen Rücktrittsprozess angestoßen und möchte, den Rücktritt gegenüber der UN erklären. Kenia und Namibia nehmen einen Rücktritt vom Römischen Statut aktuell ebenfalls ernsthaft in Betracht.

Hintergründe zur Kritik

Den Austrittsbestrebungen der afrikanischen Staaten gehen verschiedene Spannungen voraus. U.a. waren die Anklagen gegen den sudanesischen Staatspräsidenten Omar Al-Bashir (2008) und den kenianischen Präsidenten Uhuru Kenyatta (2010). Diese politischen Spannungen verschärften sich zuletzt im Juli 2015, als die Regierung  Südafrikas den per internationalen Haftbefehl gesuchten Al- Bashir mit Verweis auf dessen vermeintliche Immunität als Staatsoberhaupt nicht verhaftete.  Al- Bashir hielt sich anlässlich eines Gipfeltreffens in Johannesburg auf.

Wenn die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union aufgrund verschiedener Unzufriedenheiten sich dazu entschließen geschlossen vom den Römischen Statuten abzurücken, wäre die Zielsetzung einer universellen, völkerrechtlichen Strafgerichts- barkeit kaum mehr zu realisieren.

Gerade im Hinblick auf den unabhängigen, überstaatlichen Anspruch des Internationalen Strafgerichtshof leidet die Legitimation des Gerichtshofs, weil  die politische Schwergewichte wie China, Indien, Israel, Russland, die Türkei oder die USA das Gericht nicht ratifiziert haben.

Lösungsansätze

Um die aus europäischer Sicht völkerrechtlich notwendige Institution zu sicher, werden aktuell Anregungen diskutiert, wie etwa die Einrichtung eines eigenen afrikanischen Strafgerichtshofs oder eine Reform des Römischen Statuts.

Die zusätzliche Einrichtung eines alternativen Gerichtshofs ist wegen der fehlenden Einigkeit der Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union über dessen Sinn und Zweck wohl eher ungewiss. Die mögliche Abänderung der Römischen Statute könnte zur Aufweichung jener Kodifizierung führen, die 2002 bei der Gründung des Gerichtshofes im Kampf  für ein modernes Völkerstrafrecht eingeführt worden sind. Insbesondere ist die Immunitätenregelung in Art. 27 des Römischen Statuts zu nennen. Für eine Änderung des Römischen Statuts ist eine Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden der Vertragsstaaten notwendig. Die Erfolgsaussichten sind daher ebenfalls fraglich.

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